(1)Absatz eins,Die gemäß den §§ 264, 265 Abs. 1 und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß § 263 Abs. 2 letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.Die gemäß den Paragraphen 264, 265, Absatz eins und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß Paragraph 263, Absatz 2, letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.