Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 269, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 269

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

14. Ermittlungen

Paragraph 269,
  1. Absatz einsIm Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
    1. Litera a
      Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist),
    2. Litera b
      Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
    3. Litera c
      Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
  3. Absatz 2 aDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5,) festzulegen.
  4. Absatz 3Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P269/NOR40246324