Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 264, 265, Absatz eins und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß Paragraph 263, Absatz 2, letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.