Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 269

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 269,

  1. Absatz eins,Die gemäß den Paragraphen 264, 265, Absatz eins und 3 und 267 für die entsendeten Kommissionsmitglieder und Stellvertreter geltenden Bestimmungen finden auf die gemäß Paragraph 263, Absatz 2, letzter Satz ernannten Mitglieder und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm gemäß Paragraphen 263 und 266 zustehenden Rechte zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Kommissionen sowie zur Ernennung von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.