Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
    1. Litera a
      in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
    2. Litera b
      in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
  2. Absatz 2,Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (Paragraph 307, Absatz eins,) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Paragraph 299, Absatz 2,) oder eine gegen die Sachentscheidung (Paragraph 307, Absatz eins,) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P261/NOR40145148

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