§ 261.Paragraph 261,
Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel. Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß Paragraph 260, Absatz 2, die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel.