Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Text

8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
    1. Litera a
      in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
    2. Litera b
      in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
  2. Absatz 2,Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (Paragraph 307, Absatz eins,) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Paragraph 299, Absatz 2,) oder eine gegen die Sachentscheidung (Paragraph 307, Absatz eins,) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären.