Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
Paragraph 261
01.01.1962
31.12.2002
Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß Paragraph 260, Absatz 2, die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel.