Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 245,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Beachte

Bezugsbereich Absatz eins :, auf am 19. 4. 1980 bereits rechtskräftige

Bescheide nicht anzuwenden (Art. römisch fünf, Ziffer 16,,

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Absatz 4 :, erst auf ab dem 19. 4. 1980 gestellte Anträge

anzuwenden (Art. römisch fünf, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).

Text

2. Einbringung.

§ 245.

  1. Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat, bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), die als Bescheide gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
  2. Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
  3. Absatz 3Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
  4. Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.