Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 212b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212b

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 212 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104673

Navigation im Suchergebnis