Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 212b, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 212b

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212b

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 212 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)
  1. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
  2. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40161287