Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212 b,

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 212 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 212 a, Absatz 9, zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.