Absatz eins,Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus Paragraph 124, ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder
- Litera aeinen Umsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
- Litera bim Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
- Litera cein Betriebsvermögen im Sinne der Paragraphen 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
- Litera dein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
- Litera eeinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.