Absatz einsWenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder
- Litera aeinen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
- Litera bim Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder
- Litera cein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
- Litera dein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder
- Litera eeinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.