Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
21.07.1965
Außerkrafttretensdatum
02.08.1973
Abkürzung
BWAG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1,
BGBl. Nr. 183/1965).
Text
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 100.000 S übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 183/1965
Im RIS seit
13.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260304