Bundesrecht konsolidiert

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Bodenwertabgabegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenwertabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.07.1965

Außerkrafttretensdatum

02.08.1973

Abkürzung

BWAG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).

Text

Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
  2. Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 100.000 S übersteigt.
  3. Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR40260304

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/285/P4/NOR40260304

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