Bundesrecht konsolidiert

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Bodenwertabgabegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenwertabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

05.01.1962

Abkürzung

BWAG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.

  1. Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
  2. Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 5 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes.
  3. Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR40260302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/285/P4/NOR40260302

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