Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
06.01.1962
Außerkrafttretensdatum
20.07.1965
Abkürzung
BWAG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III,
BGBl. Nr. 4/1962).
Text
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 50.000 S übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. NR. 4/1962
Im RIS seit
13.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260303