Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Armenrecht
Artikel 9
Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkung
Nach Art. VII Abs. 3 des VerfahrenshilfeG,
BGBl. Nr. 569/1973, sind die nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw) zu verstehen.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10001991
Dokumentnummer
NOR12026658
Alte Dokumentnummer
N2196024606S