Bundesrecht konsolidiert

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Geschirrverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1960

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
    1. Ziffer eins
      Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Legierungen,
    2. Ziffer 2
      Cadmium und dessen Legierungen sowie mit Cadmium überzogenen Metallen,
    3. Ziffer 3
      arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,
    4. Ziffer 4
      Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium oder mehr als 1,5 v. H. Mangan enthalten,
    herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
  2. Absatz 2,Von dem im Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten Verbot sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen giftigen Metallen bis zu 0,15 v. H., davon jedoch höchstens 0,03 v. H. Arsen, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
  4. Absatz 4,Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.
  5. Absatz 5,Es ist verboten, Behältnisse der im Absatz 4, bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel zu verwenden.

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P2/NOR40256875

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