Absatz eins,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
- Ziffer einsBlei und Bleilegierungen mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Legierungen,
- Ziffer 2Cadmium und dessen Legierungen sowie mit Cadmium überzogenen Metallen,
- Ziffer 3arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,
- Ziffer 4Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium oder mehr als 1,5 v. H. Mangan enthalten,
herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.