(4)Absatz 4,Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist verboten. Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter oder verzinkte eiserne Geräte für die Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen.