Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1991

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 17

Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12013417

Alte Dokumentnummer

N1199110410L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A17/NOR12013417

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