Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1991

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Personen, die zur Durchführung von Vermessungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis der Republik Österreich bzw. mit einem gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden einander die bei diesen Arbeiten eingesetzten Personen bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR12005954

Alte Dokumentnummer

N1196013424P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A17/NOR12005954

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