Absatz eins,Personen, die zur Durchführung von Vermessungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, mit einem gültigen Reisepaß oder Personalausweis der Republik Österreich bzw. mit einem gültigen Reisepaß oder einer Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten.