Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) Art. 10

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 228/1960 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 178/2025

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
    1. Litera a
      Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
    2. Litera b
      Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
    Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
    Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
  3. Absatz 3,Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.
  4. Absatz 4,Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Aufgehoben

Im RIS seit

19.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40272657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/228/A10/NOR40272657

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