(1)Absatz eins,Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).