Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2025,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
    1. Litera a
      Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
    2. Litera b
      Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
    Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
    Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
  3. Absatz 3,Die Kommission (Artikel 11) kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 beschliessen.
  4. Absatz 4,Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Aufgehoben

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40272657