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Straßenverkehrsordnung 1960 § 29b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.10.2015
§ 29a am 05.10.2015
§ 30 am 05.10.2015
Alle Fassungen
§ 29b heute
§ 29b gültig ab 06.10.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
§ 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
§ 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
§ 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
§ 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
§ 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 39/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
05.10.2015
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Menschen mit Behinderungen
§ 29b.
Paragraph 29 b,
(1)
Absatz eins
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz,
BGBl. Nr. 283/1990
, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)
Absatz eins a
(Verfassungsbestimmung)
Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2)
Absatz 2
Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen
a)
Litera a
auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b)
Litera b
entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3)
Absatz 3
Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, befördern,
a)
Litera a
auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,
b)
Litera b
in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c)
Litera c
auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d)
Litera d
in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(4)
Absatz 4
Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Beim Halten gemäß Absatz 2, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5)
Absatz 5
Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.
Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Absatz eins, entspricht.
(6)
Absatz 6
Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976,
BGBl. Nr. 655/1976
, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 80/1990
, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung),
BGBl. II Nr. 252/2000
, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Im RIS seit
27.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2015
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40147680
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P29b/NOR40147680
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