(4)Absatz 4Beim Halten gemäß Abs. 2Absatz 2, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43Paragraph 43, Abs. 1Absatz eins, lit. dLitera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.