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Straßenverkehrsordnung 1960 § 29b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.07.1998
§ 29a am 21.07.1998
§ 30 am 21.07.1998
Alle Fassungen
§ 29b heute
§ 29b gültig ab 06.10.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
§ 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
§ 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
§ 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
§ 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
§ 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 522/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29b
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
21.07.1998
Abkürzung
StVO 1960
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 29b. Gehbehinderte Personen
Paragraph 29 b, Gehbehinderte Personen
(1)
Absatz eins
Dauernd stark gehbehinderte Personen dürfen
a)
Litera a
auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b)
Litera b
entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn,
entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn,
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(2)
Absatz 2
Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern,
a)
Litera a
auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,
b)
Litera b
in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c)
Litera c
auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d)
Litera d
in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(3)
Absatz 3
Beim Halten gemäß Abs. 1 hat der Inhaber eines Ausweises nach Abs. 4 oder 5 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 2 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Beim Halten gemäß Absatz eins, hat der Inhaber eines Ausweises nach Absatz 4, oder 5 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 2, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(4)
Absatz 4
Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Antragsteller der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern.
(5)
Absatz 5
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 4 entspricht.
Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Absatz 4, entspricht.
Schlagworte
Halteverbot, aussteigen, ausladen
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12153421
Alte Dokumentnummer
N9199312780A
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P29b/NOR12153421
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