Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Pachtbeschränkungen.

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
  2. Absatz 2,Unterpächter (Paragraph 10,) oder Einzelpächter (Paragraph 18,) eines Kleingartens kann nur eine einzelne natürliche Person sein.
  3. Absatz 3,Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146548

Alte Dokumentnummer

N9195939467L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P3/NOR12146548

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