Bundesrecht konsolidiert

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Kleingartengesetz § 3

Kurztitel

Kleingartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Pachtbeschränkungen.

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
  2. Absatz 2,Unterpächter (Paragraph 10,) oder Einzelpächter (Paragraph 18,) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.
  3. Absatz 3,Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159413

Alte Dokumentnummer

N9199914363O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/6/P3/NOR12159413

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