Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Verbandsaufgaben.

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.
  2. Absatz 2,Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
  3. Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141214

Alte Dokumentnummer

N8199747142L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P89/NOR12141214

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