(2)Absatz 2,Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.