Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Allgemeine Verbandsaufgaben.

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.
  2. Absatz 2,Die Wasserverbände haben der Behörde (Paragraph 96, Absatz eins,) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.
  3. Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter zu bestellen.