Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bildung von Wasserverbänden

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Ein Wasserverband wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
  2. Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3,Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143792

Alte Dokumentnummer

N8199961520L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P88/NOR12143792

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