Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 88

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bildung von Wasserverbänden

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Ein Wasserverband wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
  2. Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  3. Absatz 3,Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P88/NOR40151470

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