aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,