aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. d und g genannten Zwecken,aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera d und g genannten Zwecken,