Absatz eins,Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
- Litera aaus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, c und h genannten Zwecken,
- Litera baus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
- Litera caus den in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (Paragraph 73, Absatz eins, Litera f,).