Absatz eins,Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
- Litera aaus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a und h genannten Zwecken,
- Litera baus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in Paragraph 73, Absatz eins, Litera d und g genannten Zwecken,
- Litera caus den in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (Paragraph 73, Absatz eins, Litera f,).