(1)Absatz eins,Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung (Anm.: Richtig: Verordnung) gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (Paragraph 32,), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung Anmerkung, Richtig: Verordnung) gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet Paragraph 33 c, keine Anwendung.