(2)Absatz 2,Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Absatz eins, bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (Paragraphen 34, 35, 37, 48, Absatz 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.