Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 g

Inkrafttretensdatum

17.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

Paragraph 33 g,

Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:

  1. Absatz eins,Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (Paragraph 32,), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung Anmerkung, Richtig: Verordnung) gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet Paragraph 33 c, keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Ist der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen, kann durch Verordnung des Landeshauptmannes die in Absatz eins, bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten Gebiete (Paragraphen 34, 35, 37, 48, Absatz 2 und 54) um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.
  3. Absatz 3,Indirekteinleiter (Paragraph 32, Absatz 4,), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.

Paragraph 33 c, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Paragraph 33 c, Absatz 2, sowie die nach Paragraph 33 c, Absatz eins, bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002.