Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 31 a, Lagerung, Leitung und Umschlag

wassergefährdender Stoffe

  1. Absatz eins,Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere und -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktionsfähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
  2. Absatz 2,Als Stoffe gelten Einzelstoffe gebraucht oder ungebraucht sowie deren Gemenge, Gemische und Lösungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Stoffe (Stoffgruppen) der in Absatz eins, beschriebenen Art zu bezeichnen und für diese Mengenschwellen festzulegen, bei deren Überschreitung die Lagerung, Leitung und der Umschlag einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
  4. Absatz 4,Unter Umschlag ist das Umladen oder Umfüllen wassergefährdender Stoffe im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde ist
    1. Litera a
      in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34, 35, 37 und 54) die Wasserrechtsbehörde (Paragraphen 98, ff.);
    2. Litera b
      außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete
      1. Ziffer eins
        für Anlagen, die nach dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht oder dem Rohrleitungsrecht einer Bewilligungspflicht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde,
      2. Ziffer 2
        für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, der Bürgermeister
      3. Ziffer 3
        sonst die Wasserrechtsbehörde.
  6. Absatz 6,Bei Anlagen die dem Bergrecht dem Schiffahrtsrecht dem Luftfahrtsrecht oder dem Elektrizitätswirtschaftsrecht unterliegen, entfällt eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, wenn nach diesen Vorschriften die Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (Paragraph 55, Absatz eins,) im Bewilligungsverfahren vorgesehen ist.
  7. Absatz 7,Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach den Absatz eins bis 5, es sind jedoch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dem Verfahren ist ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen. Wird eine Genehmigung erteilt, so gilt diese als Bewilligung im Sinne der Absatz eins bis 5,
  8. Absatz 8,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden.
  9. Absatz 9,Auf die in Absatz 5, genannten Anlagen finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29 sinngemäß Anwendung.
  10. Absatz 10,Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Absatz 5, 6 und 7 zu führen.
  11. Absatz 11,Betreiber von Anlagen zur Lagerung Leitung und zum Umschlag wassergefährdender Stoffe sind verpflichtet, soweit nicht Paragraph 82 a, der Gewerbeordnung Anwendung findet, Störfälle und Verluste wassergefährdender Stoffe - unbeschadet Paragraph 31, - unverzüglich der Behörde (Absatz 5,) zu melden.