Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte


Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.
444/1974.

Text

Paragraph 131, Zuständigkeit für die Aufsicht.

  1. Absatz einsZuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den Paragraphen 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des Paragraph 95, ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.
  2. Absatz 2Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.
  4. Absatz 4Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (Paragraph 140, Ziffer 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
  5. Absatz 5In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130680

Alte Dokumentnummer

N8195922342L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P131/NOR12130680

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