Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.11.1959
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachte
Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.
444/1974.
Text
§ 131. Zuständigkeit für die Aufsicht.Paragraph 131, Zuständigkeit für die Aufsicht.
(1)Absatz einsZuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den §§ 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den Paragraphen 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des Paragraph 95, ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.
(2)Absatz 2Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
(3)Absatz 3Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.
(4)Absatz 4Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§ 140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (Paragraph 140, Ziffer 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
(5)Absatz 5In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130680
Alte Dokumentnummer
N8195922342L