Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte


Hinsichtlich dem Organisationsrecht vgl. B-VG Novelle, BGBl. Nr.
444/1974.

Text

Zuständigkeit für die Aufsicht.

Paragraph 131,
  1. Absatz einsZuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den Paragraphen 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des Paragraph 95, ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz 7, auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (Paragraph 100, Absatz 3,) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (Paragraph 23 a, Absatz 3,) vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmanne, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.
  4. Absatz 4Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (Paragraph 140, Ziffer 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
  5. Absatz 5In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141140

Alte Dokumentnummer

N8199747067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P131/NOR12141140

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