Absatz eins,Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den Paragraphen 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des Paragraph 95, ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig.