Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 126

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gestattet.
  2. Absatz 2,Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG.
  3. Absatz 3,Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.
  6. Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des Paragraph 124, Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2002, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044158

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P126/NOR40044158

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