(6)Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des Paragraph 124, Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.