Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 126, Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

  1. Absatz eins,Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.
  2. Absatz 2,Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG 1950.
  3. Absatz 3,Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.
  6. Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des Paragraph 124, Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130676

Alte Dokumentnummer

N8195922338L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P126/NOR12130676

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