Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 126 Einsichtnahme; Berichtigung; AlteintragungenParagraph 126, Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen
(1)Absatz eins,Die Einsichtnahme in das Wasserbuch sowie die Abschriftnahme ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen gestattet.
(2)Absatz 2,Für die Anfertigung beglaubigter Abschriften und Kopien gelten die Bestimmungen des AVG 1950.
(3)Absatz 3,Die Entnahme von Teilen des Wasserbuches ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch von Amts wegen zu berichtigen und die hievon Betroffenen nachweislich zu verständigen.
(5)Absatz 5,Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.
(6)Absatz 6,Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des Paragraph 124, Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,
BGBl. Nr. 51/1991.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130676
Alte Dokumentnummer
N8195922338L