Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 18.Paragraph 18,
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Schlagworte
Fragenliste, Fragenkatalog, Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung,
Risikoerhöhung
Im RIS seit
27.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40138457