Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 18.Paragraph 18,
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Schlagworte
Fragenliste, Fragenkatalog, Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung,
Risikoerhöhung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037667
Alte Dokumentnummer
N2199439248J